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Der Bauwerkskomplex (allgemein)

 

 

 

                           

    Grundriss vom MdI aus 1952                                                              Deckungslagesituation 1952                                                                   HV-Planung bereits 1952

 

Konstruktionsprinzip des Neubaus

Bunkersystem  ( Lage ~30m unter der Erde )

               

Konstruktionsprinzip des Altbaus

 

 

   

            Belegung der Gefechtsabschnitte im Altbau

 

 

Belegung der Gefechtsabschnitte im Neubau

 

        Der Neubau 2 ringförmige  Etagen und im Zentralbereich drei Etagen !

 

Gesamtfläche des Bauwerk     >9.000m²                                        davon                    ~200 Arbeitsräume        davon                      ~ 650 lfd. Meter Gänge Besatzung                  bis 350 Personen     Regelbesatzung              ~75 Mann/Schicht  Schichtregime                               24 h

Versorgung :    5  warme Mahlzeiten/ Schicht

 

Die unter der Erde befindliche Bunkeranlage der militärischen Sonderliegenschaft war in verschiedene Sicherheitszonen (GA) aufgeteilt.

 

 



Feldreduktionsdiagramm-Messungen


Was wussten deutsche Wissenschaftler schon 1942 über das Erdmagnetfeld, TESLA~ oder  Längstwellen als auch ihre Nutzung ? Ließ das geheime "Amt für Wellenausbreitung"  aus  bestimmten Gründen diesen Altbau etwa deshalb als so ungewöhnliches Konstrukt  bauen ?


 OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. November 2002 – 3 A 248/99 – (VG Potsdam) u. a. zu §§ 12 Abs. 1, Abs. 5; 13 Abs. 1, Abs. 2; 15 Abs. 1 BbgDSchG

Kommentar:

Die Entscheidung schafft  für viele Immobilieneigentümer und –interessierte eine bedeutsame Klarstellung. Sie sind in Brandenburg nicht verpflichtet, einen historisch getreuen Zustand zu schaffen, wenn dieser bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals nicht mehr bestanden hat. Für die Eigentümer und Erwerbsinteressenten ist also wichtig zu wissen, in welchem Zustand sich das Bauwerk befand, als es unter Schutz gestellt wurde. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Eigentümers, sein Denkmal instandzuhalten oder instandzusetzen, also in einen baufachlich ordnungsgemäßen Zustand zu setzen und in diesem zu erhalten. Diese Pflichten, so das OVG, besteht auch dann, wenn das Denkmal bereits im Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung instandsetzungsbedürftig, aber noch nicht zerstört war.


Wichtig ist eine weitere, an sich selbstverständliche Feststellung:  Die Rechtslage in Brandenburg darf nicht mit der in anderen Ländern ohne weiteres verglichen werden. Der allseits beliebten Praxis in Verwaltungsstreitigkeiten, sich ohne Bedacht auf Urteile aus anderen Ländern zu berufen, wird so eine Absage erteilt.



I


 

Verbindungssystem  Neubau - Altbau

 

 

  3D - Darstellung des Komplexes

Seit 04. Dezember 2006 ist das komplette (knapp 50ha)  eingefriedete Areal mit allen seinen auf~ und abstrebenden Bauwerken :

"Technisches Einzeldenkmal" !

   

copyright by :  Frisian Aviation Photo (NL)

 Lüftungsbedarf / Luftumwälzung                    ~ 40.000 m³ / h

Mittlere Temperatur im Bauwerk                         ~ 27 ° C

Kühlwasserbedarf/ Kühlwasserumwälzung         ~130 m³ / h

Elektroeinspeisung                                           ~ 2,2 M-Watt

Dieselbetrieb                                                    4 x 400 KVA

Das Betreten anderer Zonen, als durch die Dienstaufgabe bestimmt, war  verboten und durch technische Sicherheitseinrichtungen auch unmöglich gemacht worden.

 

 

 

 Blick von außen in den Notausstieg (Altbau)

 

 

      

                Betongeschützter Notausstieg (Altbau)                      30m über dem Bauwerk (hier noch geschlossen)

 

 

 

Die Herstellung der Nutzungsfähigkeit des jetzigen Technischen Einzeldenkmals   Bunker-Fuchsbau stellt eine Bereicherung des Eigentümers BIMA-Cottbus dar und diese Leitung ist nach geltender Rechtsprechung dem Hersteller der Nutzungsfähigkeit zu erstatten !

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